BAG - Urteil vom 30.09.2003
9 AZR 590/02
Normen:
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 7 Abs. 2, 3 ; BGB § 242 ; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit der Chemischen Industrie (in der Fassung vom 22. März 2000) (TV ATZ) § 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 198
BAGE 108, 36
BAGReport 2005, 31
DB 2004, 935
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 499/02
ArbG Köln, vom 01.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7341/01

Altersteilzeit - Tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 590/02

DRsp Nr. 2004/3228

Altersteilzeit - Tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages

»Nach § 3 TV ATZ entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, sobald und solange 5% der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Quote zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich solcher, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 und 3 ATG darf die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, auf deren Begründung ein tarifvertraglicher Anspruch besteht, nur unter Berücksichtigung eines "Überforderungsschutzes" fördern. Der Arbeitgeber muss die Freiheit haben, den Altersteilzeitarbeitsvertrag abzulehnen, soweit den Abschluss von mehr als 5% der Arbeitnehmer des Betriebes eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen. § 3 TV ATZ wiederholt diese Regelung inhaltlich und schließt tarifvertragliche Ansprüche auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus, sofern durch diesen Abschluss die Überforderungsgrenze überschritten würde.