BAG - Urteil vom 21.02.2012
9 AZR 479/10
Normen:
GG Art. 110 Abs. 2; AltTZG § 3 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 236
BB 2012, 1472
DB 2012, 1880
EzA-SD 2012, 10
NZA-RR 2012, 444
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 552/09
ArbG Herne, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2897/08

Altersteilzeit; Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; Blockmodell

BAG, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 479/10

DRsp Nr. 2012/9647

Altersteilzeit; Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; Blockmodell

Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich des TV ATZ kann der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ). Solche Gründe liegen vor, wenn die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. 2. Die Aufwendungen, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine Gründe iSd. § 2 Abs. 3 TV ATZ dar. Leistet der Arbeitnehmer Altersteilzeit im Blockmodell, gehört es zu den typischen Folgen, dass dem Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt, nicht mehr zur Verfügung steht. 3. Der Einwand eines Arbeitgebers öffentliches Rechts, der Stellenplan sehe eine Wiederbesetzung der Stelle erst nach dem Ende der Freistellungsphase vor, ist für sich genommen kein dringender dienstlicher oder betrieblicher Grund, der dem Altersteilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. März 2010 - 4 Sa 552/09 - aufgehoben.