BAG - Urteil vom 18.03.2003
9 AZR 61/02
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) § 5 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1112
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 434/01
ArbG Stade, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 108/00

Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Steuerprogression

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 61/02

DRsp Nr. 2003/8440

Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Steuerprogression

Orientierungssätze: Nach § 5 TV ATZ schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der sich in Altersteilzeit befindet, monatliche Aufstockungsleistungen in Höhe von 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden Steuernachzahlungen besteht nicht.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, vom 5. Mai 1998) § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter (Feuerwehrmann) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Mit Schreiben vom 8. April 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2001 in Altersteilzeit fortzusetzen. Gleichzeitig bat er um Angabe der Höhe der ihm für diese Zeit zustehenden Leistungen. Noch im April 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Berechnung über das voraussichtlich zu erwartende Altersteilzeiteinkommen. In dem Begleitschreiben heißt es ua.:

"Nachstehende Punkte bitte ich noch zu beachten:

1. ...

2. Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei; er unterliegt aber dem sog. "Progressionsvorbehalt".

3. ...