BAG - Urteil vom 20.03.2012
9 AZR 489/10
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O vom 10. Dezember 1990) § 15; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O vom 10. Dezember 1990) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O vom 10. Dezember 1990) § 29; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O vom 10. Dezember 1990) § 34; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 4; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990) § 2; SGB IV § 7 Abs. 1a; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 371
NZA 2012, 1169
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2/10
ArbG Erfurt, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1707/07

Altersteilzeit im Blockmodell; Ortszuschlag der Stufe 3 während der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 489/10

DRsp Nr. 2012/11243

Altersteilzeit im Blockmodell; Ortszuschlag der Stufe 3 während der Freistellungsphase

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. 2. Auch der Ortszuschlag der Stufe 3 ist ein fester Bestandteil der Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Erfüllt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 3 und erhält er diesen gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ nur anteilig, schuldet der Arbeitgeber Ortszuschlag der Stufe 3 in der Freistellungsphase auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Ortzuschlag dieser Stufe nicht mehr erfüllt sind. 3. Die jährliche Zuwendung nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O gilt nach § 4 Abs. 2 TV ATZ als fester Bezügebestandteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ und steht damit dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses jeweils anteilig zu. 4. Die Bezüge, die einem Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zustehen, sind durch das Wertguthaben, das er während der Arbeitsphase erworben hat, nicht begrenzt.