BAG - Urteil vom 13.06.2006
9 AZR 588/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BayBG Art. 80 Abs. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998) §§ 4 5 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) §§ 34 26 ; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte SR 2l l BAT Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 1 TVG Altersteilzeit
NZA 2007, 832
NZA-RR 2007, 41
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1184/04
ArbG Augsburg, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1543/03

Altersteilzeit; Pflichtstundenermäßigung; Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 588/05

DRsp Nr. 2006/24875

Altersteilzeit; Pflichtstundenermäßigung; Gleichheitssatz

Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 3 der SR 2l l BAT finden die Bestimmungen des BAT über die Arbeitszeit auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Diese Verweisung der Tarifvertragsparteien auf das Beamtenrecht ist rechtswirksam. 2. Bei der Festlegung der Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden sind die für das Beamtenrecht zuständigen Normgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das gilt entsprechend, wenn die Festlegung durch Verwaltungsvorschriften des zuständigen Ministeriums erfolgt. 3. Eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden aus Altersgründen lässt den Umfang der von der Lehrkraft insgesamt geschuldeten Arbeitszeit unverändert. Es verschiebt sich lediglich das zeitliche Verhältnis zwischen Unterricht und den sonstigen Aufgaben, die typischerweise von einer Lehrkraft zu erbringen sind. Auch die Vergütung bleibt von einer Verringerung des Pflichtunterrichtsdeputats unberührt. Einer mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (hier: 14 Unterrichtsstunden) teilzeitbeschäftigten Lehrkraft steht deshalb trotz der Stundenermäßigung eine Vergütung von weiterhin 14/28 zu.