BAG - Urteil vom 01.10.2002
9 AZR 278/02
Normen:
ATG § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 54
BAGReport 2003, 359
BB 2003, 1123
DB 2003, 1683
NJ 2003, 433
NZA 2003, 1341
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 20760/01

Altersteilzeitrecht - Begriff der vereinbarten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ); Auswirkungen des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ

BAG, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 278/02

DRsp Nr. 2003/6512

Altersteilzeitrecht - Begriff der vereinbarten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ); Auswirkungen des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ

»Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ höchstens die vereinbarte Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zugrunde zu legen. Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT sind bei der Berechnung außer acht zu lassen. Die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs ist keine Arbeitszeitregelung.« Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ höchstens die vereinbarte Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zugrunde zu legen. Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT sind bei der Berechnung außer acht zu lassen.