ATG § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 3 Abs. 1 ; BAT § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 54
BAGReport 2003, 359
BB 2003, 1123
DB 2003, 1683
NJ 2003, 433
NZA 2003, 1341
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 20760/01
Altersteilzeitrecht - Begriff der vereinbarten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ); Auswirkungen des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ
BAG, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 278/02
DRsp Nr. 2003/6512
Altersteilzeitrecht - Begriff der vereinbarten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ); Auswirkungen des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2BAT auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ
»Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ höchstens die vereinbarte Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zugrunde zu legen. Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2BAT sind bei der Berechnung außer acht zu lassen. Die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs ist keine Arbeitszeitregelung.«Orientierungssätze:1. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ höchstens die vereinbarte Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zugrunde zu legen. Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2BAT sind bei der Berechnung außer acht zu lassen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.