LAG Köln - Urteil vom 22.10.1999
11 Sa 685/99
Normen:
BetrAVG § 3 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2295/98

Altersversorgung; Abfindung; Gehaltsausgleich

LAG Köln, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 685/99

DRsp Nr. 2000/3991

Altersversorgung; Abfindung; Gehaltsausgleich

»Die in einem Aufhebungsvertrag mit einem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes darf weder ganz noch teilweise unter der Bedingung stehen, daß der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer keine Invalidenrente vor Erreichung der Altersgrenze bezieht - auch dann nicht, wenn in der Abfindungssumme rein rechnerisch ein sogenannter "Gehaltsausgleich" enthalten ist, der der Abdeckung der bis zur Altersgrenze entgangenen Gehälter dient; das gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung nicht bedarfsorientiert ist, also auch für den Fall verbleiben soll, daß der Arbeitnehmer bis zur Altersgrenze anderweitige Einkünfte erzielt (wie BAG vom 24.03.1998 - 3 AZR 800/96). Auf das Alter des ausscheidenden Arbeitnehmers und damit auf seine Rentennähe bzw. -ferne kommt es nicht an.«

Normenkette:

BetrAVG § 3 ;