Der Beschwerdeführer, der nach 25 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Richterverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.
Die Annahmevoraussetzungen des §
1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Richter auf Lebenszeit durch §
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