BVerfG - Beschluß vom 02.03.2000
2 BvR 1508/99
Normen:
BBG § 34 ; GG Art. 33 Abs. 5 ; HmbBG § 39; HmbRGG § 2; HmbRiG § 8;
Fundstellen:
NJW 2001, 1854
NVwZ 2000, 1036
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 645/98
VG Hamburg, vom 25.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VG 2765/98

Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

BVerfG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1508/99

DRsp Nr. 2000/3309

Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Richter auf Lebenszeit ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Normenkette:

BBG § 34 ; GG Art. 33 Abs. 5 ; HmbBG § 39; HmbRGG § 2; HmbRiG § 8;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, der nach 25 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Richterverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [248]) liegen nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Richter auf Lebenszeit durch § 8 HmbRiG i.V.m. § 39 HmbBG und den §§ 2 HmbRGG, 34 BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.