BAG - Urteil vom 17.12.1991
3 AZR 578/90
Normen:
BetrAVG § 1 Berechnung;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 436
DB 1992, 792
NZA 1992, 519
SAE 1993, 262
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 83/89
LAG Hamburg, vom 16.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 12/90

Altersversorgung für Hafenarbeiter

BAG, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 578/90

DRsp Nr. 1996/6116

Altersversorgung für Hafenarbeiter

»1. Hafenarbeiter im Hamburger Hafen können einen Anspruch auf Rentenzuschuß nach Maßgabe von Sonderbestimmungen zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe erwerben. 2. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den letzten Arbeitgeber (Hafeneinzelbetrieb oder Gesamthafenbetrieb). 3. Der letzte Arbeitgeber darf den Hafenarbeiter nach den tarifvertraglichen Bestimmungen wegen einzelner Teilforderungen nur dann an andere Hafenbetriebe (Arbeitgeber) verweisen, wenn der Hafenarbeiter bei diesen Arbeitgebern eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben hatte.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Berechnung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Rentenzuschusses, den die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat.