BFH - Urteil vom 24.08.2016
X R 3/15
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 79; EStG § 82 Abs. 5; EStG § 86; SGB VI § 8;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10242/13

Altersvorsorgezulageberechtigung einer aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen, kurzfristig nachversicherten Beamtin auf Widerruf

BFH, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen X R 3/15

DRsp Nr. 2017/354

Altersvorsorgezulageberechtigung einer aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen, kurzfristig nachversicherten Beamtin auf Widerruf

1. NV: Eine Beamtin auf Widerruf, die im Beitragsjahr aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kann jedenfalls bei kurzfristiger Nachversicherung Altersvorsorgezulage als Pflichtversicherte erhalten, ohne dass die Erteilung einer Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten erforderlich ist. 2. NV: Ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte steuerrechtliche Vergünstigung begehrt, die in mehreren nebeneinander stehenden gesetzlichen Tatbeständen als Rechtsfolge vorgesehen ist, kann sich auf denjenigen Tatbestand berufen, der die für ihn günstigeren Voraussetzungen enthält.

Ist eine Beamtin auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und kurzfristig in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, so steht ihr die Altersvorsorgezulage auch ohne Erteilung einer Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten zu.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 10 K 10242/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 79; EStG § 82 Abs. 5; EStG § 86; SGB VI § 8;

Gründe