BGH - Urteil vom 26.09.1996
I ZR 265/95
Normen:
BGB § 242 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 599
BGHZ 133, 316
DB 1997, 721
GRUR 1997, 382
MDR 1997, 569
NJW 1997, 1702
ZIP 1997, 331
wrp 1997, 312
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Altunterwerfung I; Kündigung eines Unterlassungsvertrages

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen I ZR 265/95

DRsp Nr. 1997/752

"Altunterwerfung I"; Kündigung eines Unterlassungsvertrages

»1. Zum Merkmal der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes in Fällen der irreführenden Werbung. 2. a) Der Schuldner, der vor dem 1. August 1994 gegenüber einem Wettbewerbsverein eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, kann den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) entfallen ist. b) Die Auflösung eines Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt eine entsprechende Gestaltungserklärung des Schuldners voraus. c) Die Berufung auf eine vom Schuldner nicht rechtzeitig gekündigte Unterwerfungserklärung kann ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Gläubiger infolge der Gesetzesänderung offensichtlich nicht mehr sachbefugt ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Verband, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert, macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.

Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Er gab am 18. Januar 1993 gegenüber dem Kläger folgende Unterwerfungserklärung ab: