BSG - Beschluß vom 13.09.2005
B 2 U 365/04 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 444 ;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 19/01
SG Halle (Saale) - S 6 U 1/98 - 05.02.200,

Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen B 2 U 365/04 B

DRsp Nr. 2006/666

Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen offen geblieben sind, sei es, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind. 2. Bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte sind die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten, wenn der Richter in einer medizinischen Frage trotz fehlender Sachkenntnis seine eigene abweichende Meinung an die Stelle derjenigen des ärztlichen Gutachtens setzt.