BSG - Beschluß vom 12.04.2005
B 2 U 272/04 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 1911/03
SG Stuttgart, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 964/01

Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 272/04 B

DRsp Nr. 2005/12116

Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. Daher darf die Ermittlung von rechtserheblichen Tatsachen nicht mit der Begründung unterbleiben, die zu erwartende Zeugenaussage könnte an der bereits feststehenden Überzeugung des Gerichts nichts mehr ändern, etwa weil zuviel Zeit verstrichen sei oder den zeitnahen Unfallschilderungen ein höherer Beweiswert zukomme. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung psychischer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.