Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland
BGH, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen IX ZB 82/90
DRsp Nr. 1993/2464
Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland
»a) Der Begriff der Zivilsache umfaßt eine Schadensersatzklage vor einem Strafgericht gegen einen beamteten Lehrer, der auf einem Schulausflug durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflichten einen Schüler geschädigt hat.b) Ein Beklagter hat sich auf das Verfahren eingelassen, wenn er im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung - durch einen Verteidiger vertreten - zwar zur Anklage, nicht aber zu einem ebenfalls mündlich verhandelten Antrag des Verletzten auf zivilrechtliche Entschädigung Stellung nimmt.c) Es verstößt nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn ein ausländisches Gericht einen deutschen Beamten wegen einer im Ausland begangenen Amtspflichtverletzung persönlich zum Ersatz von Sachschäden verurteilt.d) Es verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter (oder seine Hinterbliebenen) wegen eines im Ausland erlittenen Unfalls, für den Versicherungsschutz besteht, im Ausland ein Urteil auf Ersatz von Personenschäden gegen eine Person erwirkt, die gemäß §§ 636, 637RVO von der Haftung freigestellt ist.«
Normenkette:
EuGVÜ Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Nr. 2, Art. 27 Nr. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 34 Satz 1; RVO § 636, § 637;
Gründe:
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