BGH - Beschluß vom 16.09.1993
IX ZB 82/90
Normen:
EuGVÜ Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Nr. 2, Art. 27 Nr. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 34 Satz 1; RVO § 636, § 637;
Fundstellen:
BGHR EGÜbk Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zivilsache 1
BGHR EGÜbk Art. 27 Nr. 1 Ordre public 1
BGHR EGÜbk Art. 27 Nr. 1 Ordre public 2
BGHR EGÜbk Art. 27 Nr. 2 Einlassung 1
BGHR GG Art. 34 Satz 1 Anwendungsbereich 1
BGHR RVO §§ 636 u. 637 Anwendung 1
BGHR RechtsanwendungsVO § 1 Abs. 1 Anwendungsbereich 1
BGHZ 123, 268
IPRax 1994, 118
JZ 1994, 254
MDR 1994, 39
NJW 1993, 3269
VersR 1994, 243
WM 1993, 2252
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

BGH, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen IX ZB 82/90

DRsp Nr. 1993/2464

Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

»a) Der Begriff der Zivilsache umfaßt eine Schadensersatzklage vor einem Strafgericht gegen einen beamteten Lehrer, der auf einem Schulausflug durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflichten einen Schüler geschädigt hat. b) Ein Beklagter hat sich auf das Verfahren eingelassen, wenn er im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung - durch einen Verteidiger vertreten - zwar zur Anklage, nicht aber zu einem ebenfalls mündlich verhandelten Antrag des Verletzten auf zivilrechtliche Entschädigung Stellung nimmt. c) Es verstößt nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn ein ausländisches Gericht einen deutschen Beamten wegen einer im Ausland begangenen Amtspflichtverletzung persönlich zum Ersatz von Sachschäden verurteilt. d) Es verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter (oder seine Hinterbliebenen) wegen eines im Ausland erlittenen Unfalls, für den Versicherungsschutz besteht, im Ausland ein Urteil auf Ersatz von Personenschäden gegen eine Person erwirkt, die gemäß §§ 636, 637 RVO von der Haftung freigestellt ist.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Nr. 2, Art. 27 Nr. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 34 Satz 1; RVO § 636, § 637;

Gründe: