OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2021
2 U 63/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 122/20

Amtshaftungsanspruch wegen Nichterfüllung eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer TageseinrichtungUnterbliebener Antrag auf Gewährung verwaltungsgerichtlichen EilrechtsschutzesGrundsatz der Subsidiarität

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 63/21

DRsp Nr. 2022/2437

Amtshaftungsanspruch wegen Nichterfüllung eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung Unterbliebener Antrag auf Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes Grundsatz der Subsidiarität

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10. September 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichterin - zum Aktenzeichen 4 O 122/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; VwGO § 123;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht zu.