BGH - Urteil vom 14.03.2002
III ZR 302/00
Normen:
BGB § 839 ; SGB V § 87 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 172
DVBl 2002, 907
NJW 2002, 1793
VersR 2002, 848
WM 2002, 1137
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Amtspflichten der Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Hinblick auf die Bewertung ärztlicher Leistungen

BGH, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen III ZR 302/00

DRsp Nr. 2002/5014

Amtspflichten der Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Hinblick auf die Bewertung ärztlicher Leistungen

»a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht. b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen. c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium angehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung der "Kollegialgerichtsrichtlinie".«

Normenkette:

BGB § 839 ; SGB V § 87 ;

Tatbestand: