BGH - Urteil vom 21.10.2004
III ZR 254/03
Normen:
SGB VIII § 37 Abs. 3 § 86 Abs. 6 ; BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 237
DVBl 2005, 250
DÖV 2005, 924
FamRZ 2005, 93
JR 2005, 320
NJW 2005, 68
VersR 2005, 1079
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 23.07.2003
LG Stuttgart,

Amtspflichten des Jugendamtes bei Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs der Pflegefamilie

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen III ZR 254/03

DRsp Nr. 2004/18509

Amtspflichten des Jugendamtes bei Zuständigkeitswechsel wegen Umzugs der Pflegefamilie

»1. Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch"). 2. Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.«

Normenkette:

SGB VIII § 37 Abs. 3 § 86 Abs. 6 ; BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.