OLG München - Endurteil vom 05.04.2018
1 U 4197/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13; SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 1568/17

Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Unfallfahrzeug; Autobahn; Personenschaden; Notrufbeamter; Polizeibeamter; Sicherheitsinteresse; sozialrechtlicher Haftungsausschluss; Suchmaßnahmen

OLG München, Endurteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 4197/17

DRsp Nr. 2018/11013

Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Unfallfahrzeug; Autobahn; Personenschaden; Notrufbeamter; Polizeibeamter; Sicherheitsinteresse; sozialrechtlicher Haftungsausschluss; Suchmaßnahmen

Ein Polizeibeamter, der auf der Dienststelle einen Notruf entgegennimmt, handelt nicht amtspflichtwidrig, wenn er dem Mitteiler die Weiterfahrt erlaubt, sofern nach dessen Mitteilung nicht damit zu rechnen ist, dass ein mutmaßlich schwerer Unfall mit Personenschaden keinerlei Spuren auf der Fahrbahn oder Beschädigungen an Leitplanken und Zäunen hinterlassen würde und die Polizeibeamten vor Ort das Unfallfahrzeug ohne Hilfe des Zeugen nicht finden würden.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27.11.2017, Az. 034 O 1568/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13; SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Entscheidungsgründe

I.