SchlHOLG - Urteil vom 26.08.2021
11 U 13/21
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.12.2020

Amtspflichtverletzung bei der Versorgung mit einem KrippenplatzErmittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes in einer KrippeSchriftliche Angaben der Eltern in einem Anmeldeformular

SchlHOLG, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 13/21

DRsp Nr. 2021/15488

Amtspflichtverletzung bei der Versorgung mit einem Krippenplatz Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes in einer Krippe Schriftliche Angaben der Eltern in einem Anmeldeformular

Eine Stadt verletzt ihre Amtspflichten bei der Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes in einer Krippe nicht, wenn sie sich auf schriftliche Angaben der Eltern in einem Anmeldeformular verlässt. Ein Hinweis in dem Formular darauf, dass bei bestimmten Anmeldezeitpunkten die Chancen auf den gewünschten Krippenplatz höher sind, ist nicht pflichtwidrig. Orientierungssätze: Zu den Amtspflichten einer Stadt bei der Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs eines Kindes in einer Krippe aus den Angaben der Eltern im Anmeldeformular

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23.12.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe