LAG Chemnitz - Urteil vom 26.09.2003
2 Sa 182/03
Normen:
ZPO § 543 (a.F.) ; ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 (zum BAT-O) ; BBesG § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2165/99

Amtszulage, Ausgleichszulage, Schulleiter/in, Schülerzahl, Tarifautomatik - Amtszulage oder Ausgleichszulage für Schulleiterin bei gesunkener Schülerzahl; den vom BAG - Urteil vom 05.09.02 - 8 AZR 620/01 - angewendeten Änderungstarifvertrag vom 27.02.98 gibt es nicht: die dortigen Ausführungen zu einer Tarifautomatik betreffen der Sache nach eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 182/03

DRsp Nr. 2004/1786

Amtszulage, Ausgleichszulage, Schulleiter/in, Schülerzahl, Tarifautomatik - Amtszulage oder Ausgleichszulage für Schulleiterin bei gesunkener Schülerzahl; den vom BAG - Urteil vom 05.09.02 - 8 AZR 620/01 - angewendeten Änderungstarifvertrag vom 27.02.98 gibt es nicht: die dortigen Ausführungen zu einer Tarifautomatik betreffen der Sache nach eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung

Normenkette:

ZPO § 543 (a.F.) ; ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 (zum BAT-O) ; BBesG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben bereits im Ersten Rechtszug darüber gestritten, ob der Klägerin gegen den Beklagten über den 31.07.1998 hinaus (weiter) Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. der Amtszulage als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr 180 bis 360 Schülern zusteht. Für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.12.1998 hat die Klägerin fünfmal die Amtszulage in Höhe von seinerzeit 235,89 DM brutto sowie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.10.1999 zehnmal die Amtszulage in Höhe von seinerzeit 238,67 DM brutto eingeklagt und Verzinsung aus dem Bruttobetrag begehrt. Für den Zeitraum ab 01.11.1999 hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte seit diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, ihr eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. der Amtszulage als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.