BGH - Urteil vom 19.01.2016
VI ZR 302/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AfP 2016, 248-253
CR 2016, 407
GRUR 2016, 8
JA 2016, 546-547
WM 2016, 405-411
K&R 2016, 259-264
NJW 2016, 1584-1588
VersR 2016, 539
MMR 2016, 560-562
ZUM 2016, 750-755
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 625/14
OLG Oldenburg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 102/14

An Kreditinstitut gerichtete öffentliche Äußerung eines Tierschutzvereins, die Zusammenarbeit mit Nerzquälern beenden, von Meinungsfreiheit gedeckt

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen VI ZR 302/15

DRsp Nr. 2018/2811

An Kreditinstitut gerichtete öffentliche Äußerung eines Tierschutzvereins, die Zusammenarbeit mit Nerzquälern beenden, von Meinungsfreiheit gedeckt

Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Der klagende Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertritt, nimmt den beklagten Verein, der sich für Belange des Tierschutzes einsetzt, auf Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung betreffend einen Aufruf zur Kontokündigung in Anspruch.