LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017
L 7 AY 2217/13
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 267/13

Analogleistungen nach § 2 AsylbLGAngabe einer falschen StaatsangehörigkeitRechtsmissbrauchAusnahme von der typisierenden Betrachtungsweise

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AY 2217/13

DRsp Nr. 2017/9033

Analogleistungen nach § 2 AsylbLG Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit Rechtsmissbrauch Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise

Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

1. Wird die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, sind Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. 2. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive Komponente, das Verschulden. 3. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus; der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. 4. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.