LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017 L 7 AY 2217/13
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 267/13
Analogleistungen nach § 2 AsylbLGAngabe einer falschen StaatsangehörigkeitRechtsmissbrauchAusnahme von der typisierenden Betrachtungsweise
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AY 2217/13
DRsp Nr. 2017/9033
Analogleistungen nach § 2AsylbLGAngabe einer falschen StaatsangehörigkeitRechtsmissbrauchAusnahme von der typisierenden Betrachtungsweise
Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
1. Wird die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, sind Leistungen nach § 2 Abs. 1AsylbLG ausgeschlossen.2. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive Komponente, das Verschulden.3. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus; der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 Abs. 1AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre.4. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3AsylbLG) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.
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