LAG Köln - Urteil vom 12.01.2023
8 Sa 450/22
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 68; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3965/21

Anberaumung einer weiteren Güteverhandlung gem. § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGGVersäumnisurteil in einem zusätzlich anberaumten GüteterminZurückverweisung bei Verfahrensmängeln

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 450/22

DRsp Nr. 2023/13230

Anberaumung einer weiteren Güteverhandlung gem. § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG Versäumnisurteil in einem zusätzlich anberaumten Gütetermin Zurückverweisung bei Verfahrensmängeln

In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren

1. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist die Anberaumung einer weiteren Güteverhandlung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig. Das diesbezügliche Einverständnis der Parteien muss ausdrücklich erklärt werden, ohne dieses ist eine Fortsetzung der Güteverhandlung nicht möglich. 2. Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist zulässig, auch wenn § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts verbietet. Denn die Zurückverweisungsmöglichkeiten des § 538 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 4, 6 und 7 ZPO bleiben von § 68 ArbGG unberührt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2021 - 1 Ca 3965/21 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 68; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;
1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.