OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 183/00
VG Münster, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2830/97
Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege
BVerwG, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 5 C 39.03
DRsp Nr. 2005/4177
Andere Familie i.S. von § 89eSGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege
»Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89eSGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89eSGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter (hier: einer Schwester) vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus.«
Die Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 2SGB VIII auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der minderjährigen R.H. in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 24. April 1998 in Anspruch.
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