BVerwG - Urteil vom 25.10.2004
5 C 39.03
Normen:
SGB VIII § 89e ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 764
FamRZ 2005, 893
NJW 2005, , 1593
NVwZ 2005, 1335
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 183/00
VG Münster, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2830/97

Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege

BVerwG, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 5 C 39.03

DRsp Nr. 2005/4177

Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege

»Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter (hier: einer Schwester) vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus.«

Normenkette:

SGB VIII § 89e ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der minderjährigen R.H. in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 24. April 1998 in Anspruch.