BVerwG - Urteil vom 02.06.2005
5 C 1.04
Normen:
SGB VIII § 89e ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2794
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1622/01
VG Köln, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen K 10226/97

Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege

BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 5 C 1.04

DRsp Nr. 2005/11797

Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege

»Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus (wie BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -).«

Normenkette:

SGB VIII § 89e ;

Gründe:

I.

Die klagende Stadt K. begehrt vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 173 711,57 DM für die Heimerziehung der am 13. März 1978 geborenen J.A. in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandene Jugendhilfeaufwendungen. Die Beteiligten streiten um die Frage, welche Anforderungen an die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einer "anderen Familie" im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII zu stellen sind.