I.
Die klagende Stadt K. begehrt vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 173 711,57 DM für die Heimerziehung der am 13. März 1978 geborenen J.A. in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandene Jugendhilfeaufwendungen. Die Beteiligten streiten um die Frage, welche Anforderungen an die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einer "anderen Familie" im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII zu stellen sind.
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