LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2011
3 Sa 458/11
Normen:
BEEG § 15 Abs. 2; BEEG § 16; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 247/11

Anderweitige Rechtshängigkeit; Übertragung nicht verbrauchter Restelternzeit; Zustimmung durch den Arbeitgeber; Billiges Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 458/11

DRsp Nr. 2012/4637

Anderweitige Rechtshängigkeit; Übertragung nicht verbrauchter Restelternzeit; Zustimmung durch den Arbeitgeber; Billiges Ermessen

1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 kann während der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Danach ist die später rechtshängig gewordene Klage zwischen denselben Parteien über den gleichen Streitgegenstand von Amts wegen aufgrund des bestehenden Prozesshindernisses als unzulässig abzuweisen. 2. a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn die Arbeitnehmerin für dieses Kind noch eine nicht verbrauchte Restelternzeit zur Verfügung hat. b) Die flexibilisierte Elternzeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und die berufliche Motivation junger Eltern erhöhen. 3. a) Daraus, dass die Übertragung der Elternzeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, folgt noch nicht, dass dieser dabei über ein ungebundenes, freies Ermessen verfügt; die Versagung der Zustimmung muss vielmehr billigem Ermessen entsprechen. b) Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber keine Umstände vorgetragen hat, die einer Übertragung der Elternzeit entgegenstehen.