LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.06.2023
L 7 AS 880/23 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
ZfSH/SGB 2023, 577
info also 2024, 44
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 631/23

Anerkennen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bei Angemessenheit innerhalb der Karenzzeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 880/23 ER-B

DRsp Nr. 2024/2431

Anerkennen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bei Angemessenheit innerhalb der Karenzzeit

Eine Ferienwohnung ist eine Unterkunft, deren tatsächliche Kosten innerhalb der Karenzzeit des § 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II anzuerkennen sind. Soweit die Unterkunftskosten auch die Stromkosten umfassen, sind die Unterkunftskosten nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für die Haushaltsenergie zu kürzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2023 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Gründe