Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2023 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen.
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