Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin (Kl.) und Berufungsbeklagte begehrt als Rechtsnachfolgerin des früheren Klägers (Kl.), ihres verstorbenen Ehemannes, die Feststellung, dass das Urothelkarzinom (Harnblasenkrebs) ihres Mannes eine Berufskrankheit (BK) im Sinne von § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) darstellte. Nach dieser Vorschrift sind als BK anerkannt Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine.
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