LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2022
L 10 U 3651/19
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 2540/17

Anerkennung der Berufskrankheit nach den Ziffern 5101 - Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnenHöhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3651/19

DRsp Nr. 2023/2367

Anerkennung der Berufskrankheit nach den Ziffern 5101 - Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE

Die Höhe der MdE bei BK 5101 richtet sich nach dem dokumentierten klinischen Befund und dem Verlauf der Hauterkrankung im Einzelfall. Nach der Bamberger Empfehlung ist bei einer mittelgradigen Auswirkung der Allergie und einem leichten Ausmaß der Hauterscheinungen im Regelfall von einer MdE von 15 v.H. auszugehen. Die Bamberger Empfehlung ist nicht so zu verstehen, dass in einem solchen Fall nur entweder eine MdE i.H.v. 10 v.H. oder 20 v.H. in Betracht kommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente auf Grund einer bereits anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; nachfolgend: BK 5101).