LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2022
L 3 U 4097/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII a.F. § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2a Nr. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1332/15

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen im Hinblick auf die Anforderungen der Befundkonstellation B2 der sogenannten Konsensempfehlungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 3 U 4097/20

DRsp Nr. 2022/8887

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen im Hinblick auf die Anforderungen der Befundkonstellation B2 der sogenannten Konsensempfehlungen

1. "Mehrere Bandscheiben" im Sinne des ersten Zusatzkriteriums der Konstellation B2 setzt voraus, dass wenigstens drei Bandscheiben betroffen sind.2. Um festzustellen, ob bei der Erfüllung der Voraussetzungen der Befundkonstellation B3 eine Berufskrankheit vorliegt, bedarf es einer konkreten Einzelfallbeurteilung des Ursachenzusammenhangs (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 6/13 R).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII a.F. § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2a Nr. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV streitig.