LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2022
L 9 U 492/21
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2606/18

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Beurteilung der Ursachen durch berufliche Belastungen unter Heranziehung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 9 U 492/21

DRsp Nr. 2022/11688

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Beurteilung der Ursachen durch berufliche Belastungen unter Heranziehung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells

1. Zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis i.S.d. BK Nr. 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule) ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG weiterhin das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) heranzuziehen.2. Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und Bandscheibenerkrankung hat auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen. Hierzu gehören weiterhin die sogenannten Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der auf Anregung des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften (HVBG) eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe ("Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule"). Diese setzen unter anderem ein belastungskonformes Schadensbild und eine plausible zeitliche Korrelation zwischen der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2021 wird zurückgewiesen.