LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2021
L 1 U 3514/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 4; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 45 Abs. 2 S. 1-2; SGB VII § 45 Abs. 3; SGB VII § 46 Abs. 1; BKVO § 3 Abs. 2; BKVO a.F. Nr. 4301;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 3245/19

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie - in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Arbeitsunfähigkeit für die ehemalige Berufstätigkeit durch den UnterlassungszwangAbdeckung wirtschaftlicher Folgen durch ÜbergangsleistungenAnforderungen an einen Anspruch auf Anschlussverletztengeld im Hinblick auf eine Verzögerung des Beginns von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Aufgabe der Beschäftigung durch Inanspruchnahme von Elternzeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen L 1 U 3514/20

DRsp Nr. 2022/52

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie – in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Arbeitsunfähigkeit für die ehemalige Berufstätigkeit durch den Unterlassungszwang Abdeckung wirtschaftlicher Folgen durch Übergangsleistungen Anforderungen an einen Anspruch auf Anschlussverletztengeld im Hinblick auf eine Verzögerung des Beginns von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Aufgabe der Beschäftigung durch Inanspruchnahme von Elternzeit

1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang (hier: BK 4301 in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) und die obliegenheitsgemäße Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten führen nicht dazu, dass automatisch Arbeitsunfähigkeit für die ehemalige Berufstätigkeit vorliegt.2. Die wirtschaftlichen Folgen nach der Aufgabe einer Berufstätigkeit in Folge der Anerkennung einer Berufskrankheit werden systematisch über die Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV abgedeckt, aber grundsätzlich nicht über die Bewilligung von Verletztengeld.