BSG - Urteil vom 24.04.2008
B 9/9a SB 7/06 R
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1 § 146 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 1021/05
SG Frankfurt/Oder, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 128/02

Anerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Übergewicht

BSG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9/9a SB 7/06 R

DRsp Nr. 2008/17523

Anerkennung des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenrecht bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Übergewicht

Auch dann, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird, liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1 § 146 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der schwerbehinderten Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen sind.

Der Beklagte lehnte den darauf gerichteten Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 16.11.2000; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002). Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder hat den Beklagten für die Zeit ab 1.1.2005 zur beantragten Feststellung verurteilt. Zu diesem Ergebnis ist das SG gelangt, indem es das Übergewicht der Klägerin von etwa 50 kg (Adipositas per magna) als den Grad der Behinderung (GdB) erhöhend berücksichtigt hat (Urteil vom 31.3.2005).