BSG - Urteil vom 04.12.2014
B 2 U 13/13 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c;
Fundstellen:
DB 2015, 7
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 579/10
SG Münster, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 326/08

Anerkennung des Skiunfalls einer Studentin als Arbeitsunfall; Teilnahme immatrikulierter Studenten an von der Universität organisiertem Hochschulsport im Ausland; Teilnahme hochschulexterner Personen

BSG, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 13/13 R

DRsp Nr. 2015/5340

Anerkennung des Skiunfalls einer Studentin als Arbeitsunfall; Teilnahme immatrikulierter Studenten an von der Universität organisiertem Hochschulsport im Ausland; Teilnahme hochschulexterner Personen

Unfallversicherungsschutz als Studierende besteht auch während der Teilnahme an einem Skikurs in der Schweiz, wenn dieser als Veranstaltung des Hochschulsports von der Universität in deren organisatorischem Verantwortungsbereich durchgeführt wird und wenn der Kreis der Teilnehmenden im Wesentlichen auf Studierende beschränkt ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.