BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 9/08 R
Normen:
BKVO Nr. 2103; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 103, 59
NZS 2010, 288
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 5060/01
LSG München - L 18 U 162/05 - 29.01.2008,

Anerkennung des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit nach Nr 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung; Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 9/08 R

DRsp Nr. 2009/14333

Anerkennung des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit nach Nr 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung; Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

Der Tatbestand einer Listen-Berufskrankheit setzt im Regelfall voraus, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität), und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von weiteren Krankheitsfolgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist keine Voraussetzung für die Feststellung des Versicherungsfalls.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BKVO Nr. 2103; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) und die Gewährung einer Verletztenrente.