BSG - Urteil vom 29.03.2007
B 9a SB 5/05 R
Normen:
BImSchG § 40 ; KraftStG § 3a Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 173/04
SG Hannover, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 776/01

Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a SB 5/05 R

DRsp Nr. 2008/5135

Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

Muss der Antragsteller auf Fußwegstrecken von etwa 100m unter Umständen sogar mehrfach pausieren, so reicht dies für die Bejahung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht aus. Es ist vielmehr zu klären, ob er sich nur unter großen körperlichen Anstrengungen zu Fuß fortbewegen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BImSchG § 40 ; KraftStG § 3a Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist.