LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.12.2000
L 2 U 3532/96
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 2110;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1367/94

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen L 2 U 3532/96

DRsp Nr. 2006/23574

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit

Die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Unimogfahrers mit anlagebedingten Flachrücken, der seine Tätigkeit 30 Jahre lang ausgeübt hat, ist als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2110 anzuerkennen. Das Ausmaß der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule spricht nicht gegen einen Ursachenzusammenhang, wenn über das bildgegebene Verfahren hinaus auch der klinische Befund und die aus den bandscheibenbedingten Veränderungen resultierenden Folgen das altersdurchschnittlich zu erwartende Maß überschreiten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 2110;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 10.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1367/94