Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 (BK 2112 - Gonarthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Anerkennung einer BK Nr. 2102 (Meniskopathie) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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