BSG - Urteil vom 02.12.2008
B 2 KN 2/07 U R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4111; RVO § 551 Abs. 1; RVO § 551 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KN 295/05
LSG Essen - L 2 KN 52/06 U- 28.06.2007,

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer der Sonderrechtsnachfolgerin bei wirksamer Klageänderung

BSG, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen B 2 KN 2/07 U R

DRsp Nr. 2009/5529

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit wegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer der Sonderrechtsnachfolgerin bei wirksamer Klageänderung

Die Berufung ist mangels Vorliegens der formellen Beschwer unzulässig, wenn die Sonderrechtsnachfolgerin ihr Begehren im Berufungsverfahren gegenüber dem vom Versicherten vor dem SG im Klageantrag verfolgten Anspruch auf Anerkennung einer Listenberufskrankheit auch um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit erweitert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2007 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Landessozialgericht die Beklagte verurteilt hat, bei dem Versicherten eine chronische obstruktive Bronchitis als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen und eine Verletztenrente zu zahlen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4111; RVO § 551 Abs. 1; RVO § 551 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGG § 99;

Gründe:

I

Umstritten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) und die Gewährung einer Verletztenrente.