BSG - Urteil vom 02.12.2008
B 2 KN 3/07 U R
Normen:
BKV; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGG § 123;
Fundstellen:
NZS 2009, 579
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 134/05
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KN 95/98

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Gegenstand der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Beschränkung auf die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit; keine Zuständigkeit des LSG zur Entscheidung über eine Wie- Berufskrankheit

BSG, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen B 2 KN 3/07 U R

DRsp Nr. 2009/5526

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Gegenstand der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Beschränkung auf die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit; keine Zuständigkeit des LSG zur Entscheidung über eine Wie- Berufskrankheit

Zwischen dem Begehren auf Anerkennung einer bestimmten Listen-BK und dem auf Anerkennung einer Wie-BK ist zu unterscheiden. Ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Anerkennung einer Listen-BK begrenzt, besteht keine Zuständigkeit des LSG zur Entscheidung über eine Wie-BK.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2007 geändert.

Die Verurteilung der Beklagten, bei dem Kläger eine chronische obstruktive Bronchitis als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen, wird aufgehoben.

Hinsichtlich der Gewährung einer Verletztenrente an den Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGG § 123;

Gründe:

I

Umstritten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) und die Gewährung einer Verletztenrente.