Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.07.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer chronischen, myeloischen Leukämie (CML) als Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (
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