LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2018
L 17 U 544/12
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1318;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 85/08

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Verursachung einer chronischen myeloischen Leukämie durch eine berufliche Tätigkeit als Schweißer in Tankanlagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2018 - Aktenzeichen L 17 U 544/12

DRsp Nr. 2018/18257

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Verursachung einer chronischen myeloischen Leukämie durch eine berufliche Tätigkeit als Schweißer in Tankanlagen

Die Verursachung einer chronischen myeloischen Leukämie durch eine berufliche Tätigkeit als Schweißer in Tankanlagen mit Kohlenwasserstoffen und auch Schweißgasen ist nicht hinreichend wahrscheinlich im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.07.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1318;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer chronischen, myeloischen Leukämie (CML) als Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) (Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lympathischen Systems durch Benzol).