LSG Bayern - Urteil vom 24.01.2019
L 17 U 123/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 1317; SGB VII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 22/11

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKVEinwirkung von organischen LösungsmittelnKausalzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 17 U 123/14

DRsp Nr. 2019/4414

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV Einwirkung von organischen Lösungsmitteln Kausalzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung

1. Um eine BK 1317 annehmen zu können, muss der Versicherte auf Grund der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit der Einwirkung von organischen Lösungsmitteln oder deren Gemische auf seinen Körper ausgesetzt gewesen sein. 2. Weiter müssen eine Polyneuropathie oder eine Enzephalopathie entstanden sein und noch bestehen und zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung muss ein sachlicher Zusammenhang und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein wesentlicher Ursachenzusammenhang bestehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III

. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 1317; SGB VII § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1317 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK 1317) und einer Berufskrankheitenfolge.