LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.2018
L 15 U 292/16
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2102; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 853/12

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKVHaftungsbegründende KausalitätAlternativursachen für eine GesundheitsstörungWesentliche Ursache

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 15 U 292/16

DRsp Nr. 2018/15026

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV Haftungsbegründende Kausalität Alternativursachen für eine Gesundheitsstörung Wesentliche Ursache

1. Die haftungsbegründende Kausalität im Unfallversicherungsrecht ist zweistufig zu prüfen. 2. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Einwirkungen eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Krankheit sind; weiter muss geprüft werden, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt. 3. Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "wesentliche" ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand