LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2017
L 3 U 1924/16
Normen:
BKV Nr. 2109 Anlage 1; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 4189/14

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderung eines mehrsegmentalen Befalls der Halswirbelsäule

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 3 U 1924/16

DRsp Nr. 2017/2446

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderung eines mehrsegmentalen Befalls der Halswirbelsäule

Für die Anerkennung eines wesentlich ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV ist ein mehrsegmentaler Befall der Halswirbelsäule zu fordern, während ein mono- beziehungsweise bisegmentaler Befall der Halswirbelsäule bei besonderer Betroffenheit der unteren Halswirbelsäulen-Segmente von einer Bandscheibenerkrankung aus innerer Ursache auszugehen ist.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.