BSG - Beschluss vom 21.07.2020
B 2 U 11/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 725/17
SG Dortmund, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 368/14

Anerkennung einer BerufskrankheitAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen B 2 U 11/20 BH

DRsp Nr. 2020/12021

Anerkennung einer BerufskrankheitAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. M. aus K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG Nordrhein-Westfalen abgelehnt, die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 2106 der Anl 1 zur BKV (Druckschädigung der Nerven; BK 2106) anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 10 vH zu gewähren. Um das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durchzuführen, hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts J. M. aus K. zu bewilligen.

Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.