BVerwG - Urteil vom 10.12.2015
2 C 46.13
Normen:
BeamtVG § 31; BKVO Anlage1; VwGO § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 466
ZBR 2016, 170
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 452/11
OVG Saarland, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 21/13

Anerkennung einer Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall; Aufnahme der Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO); Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK-1317 (Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische)

BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 2 C 46.13

DRsp Nr. 2016/3736

Anerkennung einer Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall; Aufnahme der Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO); Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK-1317 (Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische)

Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere Aufnahme genügt nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 31; BKVO Anlage1; VwGO § 137 Abs. 2;

Gründe

I

Der 1955 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dezember 2008 als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst in Diensten des Beklagten. Im Zeitraum vom 22. Mai 1995 bis zum 7. November 1997 wurde er in einer Produktionsstätte innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt, in der Gefangene unter Verwendung lösungsmittelhaltiger Klebstoffe Bürosesselsitze herstellten.