Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der 1955 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dezember 2008 als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst in Diensten des Beklagten. Im Zeitraum vom 22. Mai 1995 bis zum 7. November 1997 wurde er in einer Produktionsstätte innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt, in der Gefangene unter Verwendung lösungsmittelhaltiger Klebstoffe Bürosesselsitze herstellten.
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