LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 3 U 1/17
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 5103; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 72/16

Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als BerufskrankheitUV-Strahlungsmenge über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinausArbeitstechnische Voraussetzung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 3 U 1/17

DRsp Nr. 2020/13186

Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit UV-Strahlungsmenge über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinaus Arbeitstechnische Voraussetzung

1. Die BK Nr. 5103 ist von der "Volkskrankheit" Hautkrebs abzugrenzen und das erfordert die Annahme eines Ursachenzusammenhangs, dass der jeweilige Versicherte bei der versicherten Tätigkeit der Einwirkung einer natürlichen UV-Strahlungsmenge ausgesetzt gewesen sein muss, die über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinausgeht. 2. Die zusätzliche Strahlungsmenge ist eine "besondere Einwirkung", die in § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII vorausgesetzt und üblicherweise als "arbeitstechnische Voraussetzung" bezeichnet wird.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. November 2016 aufgehoben. Der Bescheid der BG Verkehr vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Juni 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 5103; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: