Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei dem Kläger bestehende Hörstörung eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Lärmschwerhörigkeit) darstellt.
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