BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 33/07 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101;
Fundstellen:
BSGE 103, 54
NZS 2010, 404
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 47/05
SG Hamburg, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 58/02

Anerkennung einer Infektionskrankheit nach BKV Anl Nr. 3101 als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektion eines Stadtreinigers im Drogenmilieu mit dem Hepatitis C-Virus

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 33/07 R

DRsp Nr. 2009/18815

Anerkennung einer Infektionskrankheit nach BKV Anl Nr. 3101 als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Infektion eines Stadtreinigers im Drogenmilieu mit dem Hepatitis C-Virus

Die 4. Tatbestandsalternative der Berufskrankheit Nr 3101 der Anlage zur BKV setzt voraus, dass der versicherte Tätigkeitsbereich seiner Art nach unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Arbeitsumfelds mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden ist und sich diese Gefahrenlage auf Grund vorgenommener Verrichtungen iS einer individuell erhöhten Infektionsgefahr auch tatsächlich realisiert hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3101;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Infektion des Klägers mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden BK 3101) streitig.