Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von 15.03.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 23.11.2015, bei dem sich der Kläger einen Halswirbelbruch zugezogen hat, als Arbeitsunfall.
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