LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2017
L 1 U 1504/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2659/16

Anerkennung einer körperlichen Auseinandersetzung unter Kollegen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 1 U 1504/17

DRsp Nr. 2018/831

Anerkennung einer körperlichen Auseinandersetzung unter Kollegen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Erleidet ein Arbeitnehmer in einem Warenlager bei dem Versuch, seinem Kollegen nach Wiederaufflammen eines ursprünglich über betriebliche Belange geführten Streits in feindlicher Absicht den Kopf in den Bauch zu rammen, einen Wirbelbruch, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. 2. Beim Zurücklegen des Weges vom eigenen Arbeitsbereich zum Arbeitsbereich des Kollegen, um diesen körperlich zu attackieren, ist die Handlungstendenz jedenfalls dann nicht auf die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gerichtet, wenn der eigentliche Streit um betriebliche Belange schon länger zurückliegt und im Vordergrund jetzt das Austragen persönlicher Konflikte steht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von 15.03.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 23.11.2015, bei dem sich der Kläger einen Halswirbelbruch zugezogen hat, als Arbeitsunfall.